Schulvorstand Schuljahr 2011/12
Lehrkräfte:
Stephan Klöpzig
Martin Sievers
Anika Flöte
Delia Schneider
Matthias Bahr
Eltern:
Herr Walter Feußahrens
Herr Ralf Hirsekorn
Frau Angelika Rathkamp
Stellvertreter:
Herr Helmut Pfeiffer
Frau Kathrin Paulus
Schüler:
Helge Feußahrens
Jinda Emo
Ricardo Bremer
Geschäftsordnung für den Schulvorstand
- Grundsätzlich finden die für die Gesamtkonferenz geltenden Teile 4 bis 6 der Konferenzordnung (Erlass vom 10.1.2005, SVBl. S.125) für die Arbeit des Schulvorstandes entsprechende Anwendung.
- Der Schulvorstand kann die Schulöffentlichkeit bei der Beratung und Beschlussfassung über einzelne Tagesordnungspunkte zulassen.
- Der Schulleiter kann schulischen und außerschulischen Gästen die Anwesenheit zu einzelnen Tagesordnungspunkten gestatten. Die Anwesenheit ist auch zu gestatten, wenn der Schulvorstand dies beschließt.
- Der Schulvorstand tagt in der Regel sechsmal im Jahr. Abweichend von Nr. 4.6.2 der Konferenzordnung ist eine Sitzung einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder unter Angabe einer Tagesordnung schriftlich verlangt wird.
- Der Schulvorstand entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen auf ja oder nein lautenden Stimmen (§ 38 b Abs. 1 Satz 4 NSchG). Bei Stimmengleichheit entscheidet der Schulleiter (§ 38 b Abs. 7 Satz 2 NSchG).
- Abweichend von Nr. 4.8.1 der Konferenzordnung können sich auch die Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte bei Entscheidungen über die dort genannten Angelegenheiten, insbesondere über die Schulordnung, der Stimme enthalten.
- Ein Beschluss des Schulvorstandes ist auch dann gültig, wenn keine oder weniger Vertreterinnen oder Vertreter der einzelnen Gruppen bestellt oder bei Abstimmungen anwesend sind, als Sitze zur Verfügung stehen (vgl. Nr. 4.8.5 der Konferenzordnung).
- Im Schulvorstand führt der Schulleiter den Vorsitz (§ 38 b Abs. 7 Satz 1 NSchG). Die Leitung der Sitzungen kann er an andere Mitglieder des Schulvorstandes abgeben.
- Abweichend von Nr. 4.9 der Konferenzordnung sind die Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte sowie der Erziehungsberechtigten im alphabetischen Wechsel zur Abfassung der Sitzungsniederschrift verpflichtet.
- Über die Inanspruchnahme der vom Kultusministerium eingeräumten Entscheidungsspielräume (§ 38 a Abs. 3 Nr. 1 NSchG) beschließt der Schulvorstand abschließend erst, wenn das für die Ausgestaltung zuständige Gremium (Gesamtkonferenz, Teilkonferenz, Schulleiter) die entsprechenden Entwürfe vorgelegt hat.
- Änderungen dieser Geschäftsordnung bedürfen der Zustimmung von mehr als der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder.
Der Schulvorstand
an der Realschule Diepholz
bei der konstituierenden Sitzung im November 2011










