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Gewaltpräventionskonzept der Realschule Diepholz

1. Gewaltbegriff

Die Erscheinungsformen von Gewalt in Schulen sind vielfältig. Sie reichen von Disziplinlosigkeit im Unterricht, verbalen und körperlichen Attacken gegenüber Schülern und Schülerinnen und Lehrern und Lehrerinnen, Mobbing, Regelverletzungen, Zerstören von Schuleigentum, Diebstahl bis zu Raub und Erpressung. Diese vielfältigen Erscheinungsformen von Gewalt an Schulen können nur mit einem sehr allgemeinen Gewaltbegriff definiert werden.

Schulische Gewalt wird definiert als vorsätzlicher Angriff auf die körperliche, psychische und soziale Unversehrtheit, also Tätigkeiten und Handlungen, die physische und psychische Schmerzen oder Verletzungen bei Schülerinnen oder Schülern und Lehrkräften innerhalb und außerhalb des Unterrichtsbetriebes zur Folge haben können. Gewalt an Schulen umfasst auch Aktivitäten, die auf Beschädigung von Gegenständen im schulischen Raum gerichtet sind.  Beleidigungen, Intrigen und soziale Isolation sind dabei impliziert. Diese Definition ist Grundlage für die weiteren Ausführungen im vorliegenden Präventionskonzept.

 

2. Grundlagen für das schulische Zusammenleben

- Zwölf Grundsätze der Realschule Diepholz (Leitbild) (← Klick)

- Schulordnung (← Klick)

- Nutzungsordnung von Computern und Internet



3. Maßnahmen zur Gewaltprävention

3.1. Schulklima
Ein positiv empfundenes Schulklima ist eine der wichtigsten Voraussetzungen für die Gewaltprävention. Orientierung dafür bieten die 12 Grundsätze für die Arbeit an der Realschule Diepholz.
Diese sind gekennzeichnet durch den Anspruch auf Verständnis, Toleranz und Respekt für den Anderen und durch die Forderung nach Kooperation, Transparenz und Verlässlichkeit.
Die Chance zur Mitgestaltung und Mitverantwortung muss für alle gegeben sein.

Deshalb werden folgende sozial-emotionale Basiskompetenzen in allen Bereichen des schulischen Wirkens gefordert und gefördert:

Hilfsbereitschaft: anderen helfen, mit anderen etwas teilen, anderen etwas schenken, sich für einen anderen einsetzen, füreinander einstehen;

Friedfertigkeit: die Würde des Mitmenschen respektieren, das Recht des Mitmenschen auf körperliche und seelische Unversehrtheit anerkennen;

Kooperationsfähigkeit: mit anderen zusammenarbeiten, mit anderen spielen, Vorhaben gemeinsam planen und durchführen, Konkurrenzgefühle und Neid überwinden;

Selbstbeherrschung: Gefühle differenziert äußern, Gefühle ohne Zorn äußern, Ärger bewältigen, Bedürfnisspanne aushalten;

Soziale Sensibilität: sich in andere einfühlen (Empathie), Mitgefühl zeigen, Rücksicht nehmen, Anteil nehmen;

Konfliktfähigkeit: verständlich streiten, Kritik konstruktiv äußern, Streit schlichten, Kompromisse eingehen, verhandeln;

Kommunikationsfähigkeit: verständlich reden, aktiv zuhören, Ich-Botschaften senden, Rückmeldung geben und annehmen, fragen, Bitten äußern;

Toleranz: eigene Vorurteile erkennen und abbauen, die Verschiedenartigkeit der Menschen respektieren;

Verantwortungsbewusstsein: Aufgaben und Pflichten übernehmen, Lebensrollen erproben;

Höflichkeit: grüßen, Danke sagen, um Erlaubnis fragen, sich entschuldigen.

Der Schule kommt heute aus zahlreichen Gründen für das soziale Lernen der Jugendlichen eine zentrale Bedeutung zu. Schule wird nicht nur als Lehranstalt sondern auch als Lebensraum gesehen.

 

3.2. Aufsicht
Die Ausübung von Aufsicht gehört zu den wichtigsten Pflichten von Lehrkräften. Dabei gilt es, Schülerinnen und Schüler vor Unfällen zu bewahren und Schäden zu verhindern. Aufsichtsführende tragen dafür Verantwortung, dass die Regeln der Schule eingehalten werden. Aufsicht muss kontinuierlich, aktiv und präventiv ausgeführt werden.

Kontinuierliche Aufsichtsführung bedeutet, dass sie ununterbrochen durchgeführt werden muss. Sie ist aber auch dann gewährleistet, wenn sich bei vorübergehender Abwesenheit der Lehrkraft die Schülerinnen und Schüler nach entsprechenden Belehrungen beaufsichtigt fühlen. Auch kann dieses z. B. durch Übernahme der Mitaufsicht einer Lehrkraft aus der Nachbarklasse gewährleistet sein.

Aktive Aufsichtsführung bedeutet, dass sich eine Lehrkraft nicht mit Warnungen und Weisungen begnügen darf, sondern Vorsorge für den Fall treffen muss, dass ihre Ermahnungen oder die schulischen Regeln nicht eingehalten werden. Sie muss Verbote oder Gebote erforderlichenfalls durchsetzen.

Zur präventiven Aufsichtsführung gehört umsichtiges und vorausschauendes Handeln. Eine Lehrkraft muss stets überlegen, ob durch die Gegebenheiten oder aus dem Verhalten der Schülerinnen und Schüler Gefahren entstehen und wie diese abgewendet werden können.

Die Pausenaufsicht wird durch alle Lehrkräfte regelmäßig durchgeführt. Zu Beginn jedes Schuljahres, bei Bedarf auch des Schulhalbjahres, wird der Pausenaufsichtsplan für die verschiedenen Aufsichtsbereiche erstellt. Die Vertretungsregelung für die Pausenaufsicht gewährleistet, dass eine Pausenaufsicht immer vorhanden ist.

3.3. Pausenangebote
Durch eine Neustrukturierung des Schulhofs sollen weitere Spiel- und Bewegungsmöglichkeiten entstehen. Sport- und Spielgeräte für die aktive Pausengestaltung stehen zur Verfügung. Auf dem hinteren Pausenhof befinden sich Tischtennisplatten und eine Basketballanlage. Sitzgelegenheiten sind auf dem Schulgelände verteilt.

Weitere Möglichkeiten müssen im Zuge der Neugestaltung des Schulgeländes geschaffen werden.

3.4. Belehrungen (Grundsätze/Schulordnung/Waffenerlass)
Jede Klassenlehrerin und jeder Klassenlehrer ist verpflichtet, die Grundsätze, die Schulordnung, den Umgang mit elektronischen Medien, den so genannten Waffenerlass und weitere Belehrungen am Anfang des Schuljahres mit den Schülerinnen und Schülern zu besprechen.

 

3.5. Beratung - Schulsozialarbeit
Schüler und Schülerinnen, die sich verbal oder körperlich bedroht fühlen, sollen wissen, dass sie sich vertrauensvoll an die Klassenlehrkräfte, an die Schulleitung sowie an unsere Vertrauenslehrerin wenden können. Hierbei muss auf Wunsch der Ratsuchenden die Verschwiegenheit gewährleistet sein, solange keine Straftaten vorliegen.

Die Schule bemüht sich, wieder eine Beratungslehrkraft an die Schule zu bekommen oder eine Lehrkraft der Schule für diese Aufgabe ausbilden zu lassen.

Da Realschulen derzeit keine Fachkraft für Schulsozialarbeit genehmigt bekommen, werden eine Zusammenarbeit mit der Jahnschule Diepholz oder andere Kooperationen in diesem Bereich angestrebt.

 

3.6. Partizipation am Schulleben

Um Schülerinnen und Schülern Verantwortung für das Gemeinwesen Schule zu vermitteln wird ihre Mitwirkung in schulischen Gremien und Arbeitsgruppen gefördert. Die SV-Arbeit an der Realschule Diepholz ist darauf ausgerichtet, den Schülerinnen und Schülern die Möglichkeiten ihrer Mitwirkung zu vermitteln und Selbstständigkeit und ihre Eigenverantwortlichkeit am Schulleben und Schulklima zu fördern. Im Einzelnen bedeutet dies, die Schülerinnen und Schüler im Schulvorstand, in der Gesamtkonferenz, den Fach- und Fachbereichskonferenzen und sonstigen Gremien der Schule beratend, gestaltend und entscheidend mitwirken zu lassen.

Auch verschiedene soziale Dienste ermöglichen die Übernahme von Verantwortung für schulische Entwicklungen. Dazu gehört der Schulsanitätsdienst, die Reinigungsdienste in Fluren, Pausenhalle und Klassenräumen.

Auch Streitschlichtungsprojekte sollten angestrebt werden.

 

3.7. Unterrichtliche Behandlung der Gewaltproblematik
In geeigneter Weise und in angemessenem Umfang wird die Gewaltproblematik im Unterricht aufgearbeitet.
Streitereien oder Prügeleien, die während der Pause nicht von den Aufsicht führenden Lehrkräften geklärt werden konnten, werden möglichst zeitnah zu Beginn der nächsten Unterrichtsstunde besprochen.  In den meisten Fällen wird Einsicht und Einigung erzielt und die Schülerin oder der Schüler entschuldigt sich. Ist ein Schüler zum wiederholten Mal aufgefallen oder ist der Vorfall schwerwiegend, so kann das zu einer Benachrichtigung der Eltern führen. Im Wiederholungsfall wird eine Klassenkonferenz einberufen.

 

4. Maßnahmen nach Gewaltvorfällen
Mit Gewaltvorfällen muss trotz der durchgeführten Präventionsmaßnahmen gerechnet werden. Gewalt kann selbst bei optimaler Vorsorge nicht ausgeschlossen werden. Besonders im Krisenfall ist es wichtig, schnell und koordiniert handeln zu können. Das folgende Interventionskonzept soll dem Kollegium eine größere Handlungssicherheit im Umgang mit Gewalthandlungen geben.

 

4.1. Unterrichtsstörungen

Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer haben das Recht auf einen störungsfreien Unterricht und ein gutes Lernklima. Deshalb müssen die Schülerinnen und Schüler die Realschule Diepholz auch im Unterricht wissen, was sie dürfen und nicht dürfen. Im Sinne von Transparenz ist anzustreben, dass die Schülerinnen und Schüler gemeinsam mit ihren Klassenlehrerinnen oder Klassenlehrern verbindliche Regeln für den Unterricht aufstellen.

Auf die Einhaltung dieser Regeln sollten auch alle Fachlehrer der Lerngruppe achten. Bei Verstößen gegen die Regeln müssen zeitnah Konsequenzen erfolgen, die allen Beteiligten bekannt sind. Dabei können Verwarnungen, konstruktive Gespräche mit den Schülern, Elterngespräche im Sinne einer Erziehungsgemeinschaft und die Anwendung von Erziehungsmitteln (s. Anlage) geeignete pädagogische Einwirkungsmittel sein.

Positive Verhaltensänderungen werden registriert und anerkannt. Sanktionierungen einerseits und  Anreize andererseits sind feste Bestandteile des pädagogischen Repertoires.


4.2. Vorgehensweise gegen Beleidigungen und verbale Angriffe
Wie schon eingangs erwähnt, beinhaltet schulische Gewalt ein Spektrum von vorsätzlichen Angriffen und Übergriffen auf die körperliche, psychische und soziale Unversehrtheit, also Tätigkeiten und Handlungen, die physische und psychische Schmerzen oder Verletzungen bei Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräften innerhalb und außerhalb des Unterrichtsbetriebes zur Folge haben können. Diese umfassende Gewaltdefinition erscheint adäquat, da sie auch Beleidigungen, Intrigen und soziale Isolation impliziert.

Insgesamt handelt es sich bei den Gewaltformen an der Realschule Diepholz vornehmlich um verbale Aggressionen und nur in geringerem Umfang um Tätlichkeiten und physische Gewalt gegen Personen.

Die Beurteilung der Schwere einer Beleidigung oder eines verbalen Angriffs obliegt zunächst der Lehrkraft, die als erstes davon erfährt. Sie informiert die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer. Gegebenenfalls wird der Schulleiter hinzugezogen, der aufgrund eines schriftlichen Berichts entscheidet, ob eine Klassenkonferenz einberufen wird.

Es ist vorgesehen, schwere Beleidigungen in der Form zu ahnden, dass die Erziehungsberechtigten sofort informiert werden und gebeten werden, ihr Kind abzuholen. Sind die Eltern telefonisch nicht zu erreichen, wird der Schulausschluss verschoben. Andere Beleidigungen führen zu einer Verwarnung, die schriftlich festgehalten wird. Gegebenenfalls wird eine Klassenkonferenz bzgl. der Festlegung von Ordnungsmaßnahmen einberufen, auch um das weitere pädagogische Vorgehen abzusprechen sowie Wiedergutmachungen einzufordern.

Da die Beleidigung so alt wie die sprechende Menschheit ist, wird sie niemals zur Gänze aus der Schule verbannt werden können. Aber eine Verringerung der verbalen Entgleisungen ist anzustreben.

 

4.3. „Leichteres“ Fehlverhalten und Mobbing
Der Unterschied zwischen einer unbedeutenden Rempelei und einer ernst gemeinten Attacke oder zwischen einer einmaligen Beschimpfung und einem dauerhaften Mobbing ist häufig nur schwer erkennbar. Deshalb gilt, dass auch leichtes Fehlverhalten sensibel wahrgenommen werden muss. Keinesfalls dürfen die Schülerinnen und Schüler den Eindruck gewinnen, die Lehrkräfte ignorieren solche Vorfälle. Erleben die Schülerinnen und Schüler, dass die Lehrkräfte nicht aktiv werden, werten sie dies möglicherweise als Freiraum für solche Handlungen. Aufgrund der oftmals gravierenden Folgen für den Schulerfolg und für die Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit ist vor allem beim Mobbingverdacht frühzeitig der Dialog zu suchen.

4.4. Massive Gewalthandlungen unter Schülerinnen und Schülern 
Bei massiven Gewalthandlungen (Schlägereien etc.) unter Schülerinnen und Schülern sind ein schnelles Eingreifen und eine konsequente Aufarbeitung notwendig. Die folgende Auflistung der erforderlichen Maßnahmen ist nicht als Abhakliste zu verstehen, sondern soll als Orientierung dienen, was im Einzelfall notwendig werden kann.

4.4.1. Sofortmaßnahmen durch die Lehrkraft
- Einschreiten der Lehrkraft, soweit dies realisierbar ist; ggf. Dritte zu Hilfe rufen
- Distanz zwischen den Kontrahenten schaffen (räumliche Trennung)
- Versorgung des Opfers sicherstellen
- Schulleitung über die Gewalttat informieren
- Betroffene von Neugierigen abgrenzen; anhören, beruhigen
- Konfliktgespräch zwischen den beteiligten Parteien herstellen

4.4.2. Sofortmaßnahmen durch die Schulleitung
Die Schulleitung hat unverzüglich die Polizei zu informieren bei:
Straftaten gegen das Leben, Sexualdelikten (z.B. Vergewaltigung oder sexueller Missbrauch), Raubdelikten(z.B. das so genannte „Abziehen“ von Sachen), gefährlichen Körperverletzungen (z. B. mit Waffen, gefährlichen Werkzeugen) oder gemeinschaftlich begangenen oder anderen erheblichen Körperverletzungen, anderen Gewaltdelikten, insbesondere solchen, die gemeinschaftlich oder wiederholt begangen werden, wie auch bei besonders schweren Fällen von Bedrohung, Beleidigung (z.B. Sexualbeleidigung), Sachbeschädigung (z.B. Graffiti) oder Nötigung; weiterhin politisch motivierten Straftaten, Verstößen gegen das Waffengesetz, Einbruchdiebstählen, aber auch einfachen Diebstählen, wenn sie wiederholt vorkommen, gefährlichen Eingriffen in den Straßenverkehr (z.B. Steinwürfe) und dem Besitz, dem Handel oder der sonstigen Weitergabe von Betäubungsmitteln. Gemeint sind vollendete wie versuchte Delikte. (RdErl. Des MK, MI und des MJ vom 30.09.2003: „Zusammenarbeit zwischen Schule, Polizei und Staatsanwaltschaft“; SVBl. 12/2003 S. 380)
Die Sorgeberechtigten der Opfer und Täter sind zu informieren.
der Schulleiter kann Eilmaßnahmen aufgrund seiner Befugnis aus § 43 Abs. 2 Nr. 6 NSchG verhängen. In der Regel ist dies der Ausschluss des Schülers oder der Schülerin vom Unterricht.

4.4.3.  Ordnungsmaßnahmen und andere pädagogische Maßnahmen
- Detaillierte Dokumentation der Gewalthandlung durch die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer - Befragungen von Opfern(n), Täter(n) und Zeugen durch den Schulleiter
- Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen nach §61 NSchG durch die Klassenkonferenz (Das verbindliche Vorgehen bei der Durchführung von Ordnungsmaßnahmen muss beachtet werden.)
- Elterninformation, Klassengespräche durch den Klassenlehrer
- Versuch der Einbindung der Erziehungsberechtigten in den Prozess der Aufklärung und der Änderung des Verhaltens
- Evtl. Information des Jugendamtes und Einbindung in den Prozess

 

 

 

Anlage

Erziehungsmittel

Grundlage: § 61 NSchG, Erlassentwurf 1998, SVBl., S. 72

 

Erziehungsmittel sind sanktionierende pädagogische Einwirkungen aus folgenden Anlässen:

 

-         Beeinträchtigung des Unterrichts,

-         anderer Verletzung von Schülerpflichten (z. B. Nichterfüllung von schulischen Aufgaben),

-         „gewöhnlicher“ Verstoß gegen die Schulordnung und die schulischen Grundsätze.

Erziehungsmittel können von einer einzelnen Lehrkraft oder von der Klassenkonferenz angewendet werden.

Ziel: Durch einen spürbaren, angemessenen Denkanstoß Schülerinnen und Schüler zur Erfüllung ihrer Pflichten zu bringen. Sie sind ausgerichtet auf eine Verhaltensänderung.

 

Mündliche Rüge

Gegebenenfalls mit einer schriftlichen Mitteilung der Schule an die Erziehungsberechtigten

FL

Wiederholung nachlässig gefertigter Arbeiten

Nach dem planmäßigen Unterricht müssen die Eltern benachrichtigt werden. Auf angemessenen Zeitumfang und Schülerbeförderung achten.

FL

Anfertigung häuslicher Übungsarbeiten

Wichtig: Übungswert, keine mechanischen Schreibübungen, unzumutbarer Zeitumfang, Arbeiten korrigieren.

FL

Vorübergehende Wegnahme von Gegenständen

Sie müssen den Unterricht stören oder Schülerinnen und Schüler gefährden.

FL

Verweisung aus dem Unterrichtsraum

Nur nach mehrfacher Ermahnung. Aufsichtspflicht bleibt unberührt.

FL

 

 

Wiedergutmachung eines angerichteten Schadens

Geldzahlung darf nicht angeordnet werden. Ansprüche von Geschädigten bleiben unberührt.

KL

Auferlegung besonderer Pflichten

Zusammenhang mit Fehlverhalten beachten.

KL

Schulische Arbeitsstunden unter Aufsicht

Wichtig: Eltern vorher informieren. Schulleiter informieren.

KL

Nachholen schuldhaft versäumten Unterrichts

Vorher Eltern benachrichtigen.

KL

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Unzulässig sind kränkende und ehrverletzende Reaktionen der Lehrkräfte, Drohungen und das Erregen von Angst sowie Kollektivmaßnahmen, wenn nicht die ganze Lerngruppe beteiligt war.